BetrSichV §5, BetrSichV§4

Unternehmer sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, sichere und geprüfte Arbeitsmittel bereitzustellen.

Gefährdungsbeurteilungen müssen angepasst werden, um neue Risiken im Homeoffice zu berücksichtigen.

Keine Unterscheidung zwischen Büro und Homeoffice bei der Nutzung von Arbeitsmitteln – die Prüfpflicht für Unternehmen bleibt bestehen und gilt auch für private Betriebsmittel, die im Homeoffice genutzt werden. „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“

Die privat genutzten ortsveränderlichen Elektrogeräte fallen nicht unter den Geltungsbereich der BetrSichV und DGUV Vorschrift 3. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber aber auch ermitteln, ob von den privat betriebenen Elektrogeräten eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und die erforderlichen Maßnahmen auch in diesen Fällen eigenverantwortlich festlegen. Arbeitsmittel, die jedoch für die Ausübung betriebsveranlasster Tätigkeiten erforderlich sind fallen, unabhängig des Eigentumsverhältnisses, unter die gesetzliche Prüfpflicht. (Monitor, Mehrfachsteckdosen usw.)

Die rechtssichere Lösung